Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass die Behörde eine Rückforderung spätestens ein Jahr nach Kenntniss aller Umstände verfügen muss. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde durch den Leistungsberechtigten alle Informationen erhalten hat, um die Überzahlung zu erkennen. § 45 Abs.…